Höchstrichterliche Haftentlassung

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Haft

Zur Annahme von Kollusionsgefahr sind konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen erforderlich. Solche können sich etwa aus der nahen Beziehung zwischen der beschuldigten und der geschädigten Person ergeben oder aus Kontaktversuchen aus der Haft heraus. Ein gewisses Restrisiko, die beschuldigte Person könnte theoretisch auf die geschädigte Person einwirken, ist in Kauf zu nehmen. Weder ein hängiges Entsiegelungsverfahren noch die Existenz eines flüchtigen Dritttäters ist ein Grund zur Annahme von Kollusionsgefahr.

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Aufgrund von Kollusionsgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Untersuchungshaft an und verlängerte diese zwei Mal. Im Rahmen der ersten Haftverlängerung machte das ZMG geltend, es existierten diverse objektive Beweismittel, die den Beschuldigten belasteten. Ausserdem handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.02.2023