Kein räuberischer Diebstahl nach Beendigung des Diebstahls

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

StGB BT

Vollendet ist ein Diebstahl mit dem Gewahrsamsbruch, während die Beendigung erst bei Sicherung der Beute respektive mit dem Eintritt der Bereicherung eintritt. Im Falle eines Supermarktgeschäfts tritt die Beendigung beim Verlassen des Geschäfts ein. Nötigungshandlungen des Diebes nach der Beendigung können nicht zu einem räuberischen Diebstahl führen, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Dieb schon bei der Vollendung des Diebstahls beobachtet d.h. im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf frischer Tat ertappt wurde.

A betrat ein Supermarktgeschäft und verstaute Fleischwaren in seinem Rucksack in der Absicht, diese zu stehlen. Ferner behändigte er zwei Dosen Bier und bezahlte diese an der Self-Scanningkasse. Im Anschluss verliess er das Geschäft. Ausserhalb des Geschäfts kam es dann zur Konfrontation mit dem Ladendetektiv B, der A während des ganzen Vorgangs im Geschäft beobachtet hatte. In der Folge artet [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 20.09.2022