Kein räuberischer Diebstahl nach Beendigung des Diebstahls
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
StGB BT
BGer 6B_409/2021 vom 19.08.2022
Vollendet ist ein Diebstahl mit dem Gewahrsamsbruch, während die Beendigung erst bei Sicherung der Beute respektive mit dem Eintritt der Bereicherung eintritt. Im Falle eines Supermarktgeschäfts tritt die Beendigung beim Verlassen des Geschäfts ein. Nötigungshandlungen des Diebes nach der Beendigung können nicht zu einem räuberischen Diebstahl führen, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern. […]
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 20.09.2022