Kontrolle der Korrespondenz durch die Strafvollzugsanstalt
Art. 8 EMRK , Art. 13 BV , Art. 84 Abs. 2 StGB , Art. 28 ZGB
StrafvollzugA. wurde im März 2018 erstinstanzlich verurteilt und unter anderem der schweren sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Inzests für schuldig befunden. Im August 2019 wurden vom Gefängnis, in dem er inhaftiert ist, drei Briefe von seiner Mutter und seinem Bruder beschlagnahmt, in denen sich Fotos von seinen Kindern befanden. Das Gefängnis betonte, dass die Fotos nur weitergegeben würden, wenn eine klare Zustimmung von jedem der betroffenen Opfer oder deren Vertretern vorliegen würde. Die von A. eingereichten Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden erst- und zweitinstanzlich abgelehnt, worauf er mit Beschwerde in Strafsachen verlangte, dass die von den kantonalen Behörden vorgenommene Zensur aufgehoben werde. Das Bundesgericht sieht das Argument, dass die Gefängnisdirektion nicht berechtigt gewesen wäre, die Übermittlung der Fotos zu verhindern, als nicht standfest. Die verschiedenen Opferschutzmassnahmen werden zwar in privatrechtlichen Beziehungen vo [...]
Sarah Schöb | legalis brief StrR 18.07.2023