Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme / «Altersproblematik» in der forensischen Psychiatrie
§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO/AG , Art. 56 Abs. 3, Art. 59, Art. 63, Art. 63b Abs. 5, Art. 189 f., Art. 363 ff. i.V.m. Art. 59 StGB , Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO , Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK
Strafen und MassnahmenGegen den wegen Sexualdelikten verurteilten Beschwerdeführer war eine nachträgliche stationäre Massnahme angeordnet worden. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Ergänzungs-/Verlaufsgutachten, das sich seinerseits auf ein sechs Jahre zuvor erstelltes Aktengutachten stützte. Der Beschwerdeführer war in den Begutachtungszeitpunkten 61 bzw. 67 Jahre alt. Er behauptet, die für das Zweitgutachten unter anderem verwendeten forensischen Prognoseinstrumente (VRAG-R und PCL-R) hätten wegen seines Alters nicht angewendet werden dürfen. Das Bundesgericht weist in seinem Entscheid ausführlich auf die standardisierten Prognoseinstrumente sowie Lehre und Rechtsprechung hin und hält zusammenfassend Folgendes fest: Die «Altersproblematik» wird in der forensischen Psychiatrie diskutiert, insbesondere auch im Zusammenhang mit den fraglichen Prognoseinstrumenten. Es gibt keine spezifizierten Rückfallstatistiken – und damit keine verlässlichen Basisraten – und keine Prognoseinstrumente, die individuell f� [...]
Nelly Haldi | legalis brief StrR 17.08.2023