Recht auf Parteientschädigung

Art. 491 StPO,

Kosten und Entschädigung

Auch ein Bagatelldelikt begründet im Falles eines Freispruchs Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung.

Die beschuldigte Person A. wurde von der Stadtpolizei Zürich wegen Nichtanbringen eines Parkzettels an seinem Fahrzeug verzeigt und erhielt eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.-. Obwohl A. selbstständig fristgerecht gegen die Ordnungsbusse vorging und mehrfach Einwände vorbrachte, hielt die Polizei daran fest. Schliesslich wurde A. ein Strafbefehl wegen Nichtanbringens eines Parkzettels an seinem Fahrzeug zugestellt, woraufhin er einen Rechtsanwalt mandatierte und dieser Einsprache gegen den Strafbefehl erhob. Daraufhin stellte das zuständige Stadtrichteramt das Verfahren gegen A. ein. Verfahrenskosten wurden A. keine auferlegt, eine Parteientschädigung wurde ihm jedoch verweigert. Nachdem das Obergericht Zürich die Beschwerde von A. betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen hatte, gelangte A. mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

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Anina Hofer | legalis brief StrR 21.06.2022