Rückzugsfiktion

Art. 407 Abs. 1 lit. a und c, Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO , Art. 32 Abs. 3 BV

StPO

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A. am 24. Februar 2021 wegen mehrfacher versuchter Körperverletzung und Angriffs. Gegen dieses Urteil erhoben die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft Berufung und Anschlussberufung am Obergericht. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Aufenthalt von A. unbekannt ist, weshalb das Obergericht das Verfahren am 6. Juli 2022 wegen Rückzugs der Berufung als erledigt abschrieb. A. beantragte die Aufhebung des Entscheides, das Eintreten auf die Berufung und Anschlussberufung und erneutes Vorladen zur Berufungsverhandlung, da die Rückzugsfiktion gem. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht angewendet wurde. Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorschriften über Eröffnung und Zustellung gemäss Sarah Schöb | legalis brief StrR 20.09.2022