StPO / reformatio in peius

Art. 391 Abs. 2, Art. 400 Abs. 3 lit. b, Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO

reformatio in peius

Der Beschwerdeführer, der in einigen Anklagepunkten freigesprochen und ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Die Vorinstanz kassierte das Urteil wegen offensichtlicher wesentlicher Mängel, noch bevor sie die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt hatte und diese somit Gelegenheit zur Anschlussberufung erhalten hätten. Neu verurteilte die Erstinstanz den Beschwerdeführer sodann zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Mit erneut erklärter Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, die Erstinstanz wäre daran gebunden gewesen, dass sie ihn im ersten Urteil von einigen Vorwürfen freigesprochen und ursprünglich nur zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt habe. Die Vorinstanz hiess die Berufung zwar teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab; im Ergebnis blieb die Verschlecht [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 18.07.2023