Straf- und Massnahmenvollzug / Recht auf Intimbesuche im Gefängnis / Rechtsbeistand
Art. 8 EMRK , Art. 13 BV , Art. 84 StGB
StrafvollzugA. wurde unter anderem wegen verschiedener Delikte zu vier Jahren und zwei Monaten Haft mit vorzeitigem Strafvollzug verurteilt. Er beantragte, sich mit seiner Freundin in einem intimen Besuchszimmer treffen zu können. Der Antrag wurde von der Gefängnisleitung abgelehnt und vom Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A., die Gefängnisdirektion aufzufordern, ihm die Möglichkeit zu einen Intimbesuch zu gewähren. Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Gefangene grundsätzlich Kontakte zu ihren Familien und nahestehenden Personen haben können, damit sie ihre Beziehungen aufrechterhalten können. Der Kreis der Personen, die Anspruch auf Besuche haben, ist jedoch begrenzt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass Gefangene ein Recht auf regelmässige und angemessene Kontakte mit anderen Personen als ihre Angehörigen hätten. Bei Personen, die nicht zum Kreis der Angehörigen gehören, kann eine sachgerechte Beschränkung im [...]
Sarah Schöb | legalis brief StrR 16.04.2024