Verweisungsbruch / Genugtuung wegen Überhaft / Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten

Art. 34, Art. 36 Abs. 1, Art. 47, Art. 52, Art. 66a f., Art. 291 StGB , Art. 429 ff., Art. 431 StPO , Art. 41 ff. OR; Art. 8 Abs. 2 BV , Art. 14 EMRK , Art. 5 lit. a Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104]

Strafen und Massnahmen

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde wegen Verweisungsbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und erhielt wegen 27 Tagen Überhaft eine Genugtuung von Fr. 935.– zugesprochen, was Fr. 35.– pro Tag entspricht. Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Zudem sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Genugtuung kann entfallen, wenn die Geldstrafe umgewandelt in eine Haftstrafe nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO) oder falls das Übermass der Haft unbedeutend ist oder wenn Umstände vorliegen, aus denen die beschuldigte Person keinen Nutzen ziehen konnte (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1330 f.]). Analog zur zivilrechtlichen [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 17.08.2023