Vorteilsgewährung / Vorteilsannahme

Art. 322quinques, Art. 322sexies, Art. 322octies Abs. 2, Art. 322decies Abs. 1 aStGB , Art. 12 Abs. 2, Art. 14, Art. 17, Art. 110 Abs. 3, Art. 322ter, Art. 322quater, Art. 322quinques, Art. 322sexies, Art. 322decies Abs. 1 StGB , Art. 21 Abs. 3 BPG , Art. 93, Art. 93a BPV , Art. 25 Reglement über die Anwendung des Personalgesetzes [LPAC] des Kantons Genf [RPAC]; Art. 76b ff. BPR , Art. 29A Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Genf [LEDP]

StGB BT

Die Vorinstanz hatte A., ehemaliger Staatsrat des Kantons Genf, und dessen Stabschef B. im Zusammenhang mit einer von den Behörden des Emirats Abou Dhabi finanzierten Reise an das Formel-1-Rennen in Abou Dhabi 2015 vom Vorwurf der Annahme eines nicht gebührenden Vorteils (Art. 322sexies aStGB) sowie D. und C., Exponenten einer Genfer Immobiliengruppe, vom Vorwurf der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies aStGB) bzw. der Gehilfenschaft dazu freigesprochen. Zudem wurden im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Meinungsumfrage 2017 A. und B. vom Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. der Gehilfenschaft dazu und D. und C. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf Beschwerde in Strafsachen. Seit 1. Juli 2016 finden Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB auch Anwendung in Fällen, wo der Vorteil sich zu Gunsten eines Dritten und nicht nur des betroffenen Amtsträgers auswirkt. Gemäss dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Wortlaut wurde nach Ar [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 21.02.2023