Zivilklage durch Adhäsion / OR

Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG , Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO , Art. 41, Art. 53, Art. 143 Abs. 1 OR , Art. 39 ZPO

StPO

Nachdem das Genfer Kantonsgericht den Beschuldigten von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs freisprach, die Zivilansprüche samt Zinsforderungen der Beschwerdegegner jedoch guthiess, führt der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen. Die zugesprochenen Zivilansprüche stützen sich auf eine unerlaubte Handlung einerseits, auf eine Solidarschuldnerschaft des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem Darlehensvertrag andererseits. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO verweist das Gericht die Privatklägerschaft auf den Zivilweg, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen, also bei Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals, fehlen regelmässig die Voraussetzungen für eine Zivilklage durch Adhäsion im Strafverfahren und die Zivilansprüche sind abzuweisen. Sodann kann die Privatklägerschaft nur solche Zivilansprüche geltend machen, die sich aus der Straftat ergeben (Art. 122 Abs. 1 StPO). In der Leh [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 21.11.2022