Haftung des Arbeitnehmers fĂŒr Indiskretion
vom
Haftung
A. war seit 2008 in leitender Position bei B. tĂ€tig, die zur Gruppe C. gehörte. Im Jahr 2011 kĂŒndigte B. das ArbeitsverhĂ€ltnis und forderte A. auf, sich an seine Geheimhaltungspflichten zu halten.
Im Sommer 2014 geriet die Gruppe C. und namentlich auch B. in den Fokus der Presse im Zusammenhang mit dem Konkurs einer Bank. Namentlich wurde publiziert, dass B. das Schweizer Unternehmen gewesen sei, das in den Zusammenbruch der Bank involviert gewesen sei.
Nach Publikation der ersten Artikel wurde auch A. von Pressevertretern kontaktiert. Er gab auch zu, diesen tatsĂ€chlich Antworten geliefert zu haben. In der Folge wurde eine Vielzahl weiterer Artikel publiziert, welche die B. unter Bezugnahme auf interne Dokumente von A. in schlechtes Licht rĂŒckten. Die Gruppe C. zog sowohl in der Schweiz als auch in Portugal (wo ebenfalls Presseartikel erschienen waren) Kommunikationsberater und AnwĂ€lte hinzu.
Anfang 2015 beantragte B. zunÀchst im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ein Verb [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 19.06.2025