Beweislast bei der Spesenrückforderung
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Spesen
Der Kläger war Mitgründer und Geschäftsführer der A. AG, verlor jedoch 2017 seine Stelle, worauf eine gerichtliche Auseinandersetzung über Entschädigungs- und Lohnansprüche seitens des Klägers sowie Schadenersatzansprüche seitens der Beklagten folgte. Nach einem rechtskräftig gewordenen Teilentscheid (über den das Bundesgericht ebenfalls bereits zu entscheiden hatte, vgl. Urteile 4A_20/2023, 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023), blieb der Rückforderungsanspruch der Beklagten für Ausgaben des Klägers umstritten. Dieser hatte den Hintergrund, dass der Kläger mit einer Geschäftsdebitkarte gemäss Ansicht der Beklagten zu hohe, nicht geschäftlich gerechtfertigte Auslagen getätigt hatte. Das Obergericht Zug hiess die Widerklage auf Rückforderung gegen den Kläger wegen zu hoher Auslagen teilweise gut. Diesen Anspruch verrechnete es mit dem Anspruch des Klägers auf Umsatzbeteiligung und sprach der Beklagten entsprechend die Differenz zu. Beide Parteien erhoben dagegen Beschwerde an das Bundesgericht [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 20.11.2025