Fristlose Kündigung
OGer AG ZOR.2023.49 vom 14.03.2024
Art. 337 OR , Art. 337c OR
Fristlose KündigungGegenstand des Verfahrens bildete die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wobei aufseiten der Beklagten zwei Personen als einfache Gesellschafter solidarisch für haftbar erklärt wurden. Die Erstinstanz hatte eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung bejaht und Gegenansprüche der kündigenden Arbeitgeber mangels ausreichender Substantiierung verneint. Strittig vor dem OGer waren die Berechnung des Lohnersatzes für die hypothetische Kündigungsfrist und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung.
Erwägungen
Zunächst korrigiert das OGer die Berechnung des Lohnersatzes für die hypothetische Kündigungsfrist dahingehend, dass kein Abzug für die Privatnutzung des Firmenwagens vorgenommen werden durfte, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei der fristlosen Kündigung zurückzugeben hatte. Ebenso war die vorinstanzliche Berechnung insofern zu korrigieren, als diese vom Lohnersatz die (Arbeitnehmer-)Beiträge an die PK in Abzug gebracht hatte, wobei [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 22.05.2024