Legalitätsprinzip / Gesetzesdurchsetzung durch indirekte Zwangsmittel / Wirtschaftsfreiheit / Begrenzung von Führungslöhnen

Art. 5 Abs. 1, Art. 27 BV , Art. 17 Abs. 2, Art. 20, Art. 36 Abs. 1 LGEPA/GE , Art. 19 Abs. 1, Art. 25 RGEPA/GE

Lohn

Ein (kantonal subventioniertes) Genfer Altersheim weigerte sich, sich an die kantonalen Vorgaben betreffend die Bezahlung seiner Führungskräfte zu halten. Der Kanton Genf senkte darauf den von den Patientinnen und Patienten zu bezahlenden Preis für die Hotellerieleistungen um einen Franken auf Fr. 211.– pro Tag. Der Verein, der das Altersheim betreibt, erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nach Art. 17 Abs. 2 des Genfer Gesetzes über die Führung der Altersheime (LGEPA/GE; RSG J 7 20) muss die Lohnskala kantonal subventionierter Altersheime den Grundsätzen folgen, die für das Staatspersonal und Spitalmitarbeitende gelten. Auf Verordnungsebene ist festgehalten, dass der Staat für die Lohnskala-Einstufung der in den Altersheimen ausgeübten Funktionen zuständig ist (Art. 19 Abs. 1 RGEPA/GE; RSGE J 7 20.01). Die kantonalen Instanzen sind willkürfrei zum Schluss gekommen, dass die vom fraglichen Altersheim gezahlten Direktionslöhne sich nicht an die entsprechenden [...]

Julian Marbach | legalis brief ArbR 17.10.2023