Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens vor Schlichtungsbehörde
Schlichtung
Der Arbeitnehmer A. reichte am 4. April 2025 bei der Schlichtungsbehörde Arbeit des Kantons Zug ein Schlichtungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. April 2025 lud die Schlichtungsbehörde zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Mai 2025 vor. Am 6. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin, die B. GmbH, vertreten durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten, Antrag auf Verschiebung der Verhandlung. Die Schlichtungsbehörde lehnte den Antrag am 9. Mai 2025 per E-Mail ab. Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde stellte mit Entscheid vom 14. Mai 2025 die Klagebewilligung aus und auferlegte der Beschwerdeführerin B. eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 600.00.
Dagegen reichte B. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte die «Aufhebung der Ordnungsbusse». Sie machte geltend, dass ihre Vertreter aufgrund einer nicht verschiebbaren geschäftlichen Verpflichtung im Ausland verhindert gewesen seien. Die Reise sei zwingend erfor [...]
Patrick Näf | legalis brief ArbR 20.01.2026