Rechtsöffnung für Bruttolohn

BGer 5A_816/2022 vom 29.03.2023 (Publikation vorgesehen)

Art. 81 SchKG

Lohn, Verpfändung

Definitive Rechtsöffnung kann für eine Bruttolohnforderung erteilt werden; der Arbeitgeber kann die Schuld des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge einredeweise vorbringen und durch Urkunden deren Bestand und Umfang nachweisen, in welchem Fall sie vom zugesprochenen Betrag abgezogen werden. 

In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung erhielt eine Arbeitnehmerin durch gerichtliches Urteil eine Bruttolohn-Forderung zugesprochen. Der Arbeitgeber beglich die Forderung aber nicht, weshalb die Arbeitnehmerin die zugesprochene (Bruttolohn-) Forderung in Betreibung setzte. Der Arbeitgeber erhob Rechtsvorschlag. Die Arbeitnehmerin beantragte darauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, welche gewährt wurde. Der Arbeitgeber erhob dagegen Rechtsmittel und gelangte letztlich an das Bundesgericht, welche die Sache unter Aufhebung des Entscheids an die untere Instanz zurückwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht setzte sich im Wesentlichen mit zwei Fragen auseinande [...]

Martina Aepli | legalis brief ArbR 26.06.2023