Fristenwirrwarr bei der Auskunfts- und Einsichtsklage (Art. 697b OR)
Aktionärsrechte, Generalversammlung, Verwaltungsrat
Das revidierte Aktienrecht ist seit über zwei Jahren in Kraft und mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2024 finden die neuen Bestimmungen nun uneingeschränkt Anwendung. Im Zuge der Revision haben auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht gewisse Änderungen erfahren: Aktionäre nicht kotierter Gesellschaften sind neu auch ausserhalb der Generalversammlung (GV) dazu berechtigt, vom Verwaltungsrat (VR) schriftlich Auskunft zu verlangen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mindestens 10% der Aktienstimmen halten (Art. 697 Abs. 2 OR). Das Gesetz sieht eine Frist von vier Monaten für den VR vor, um die Antwort zu erteilen (Art. 697 Abs. 3 OR).
Das Einsichtsrecht in Geschäftsbücher und Akten ist nurmehr jenen Aktionären zu gewähren, welche 5% der Aktienstimmen halten (Art. 697a Abs. 1 OR). Zuständig dafür ist nicht mehr die GV, sondern direkt der VR.
Wie beim Auskunftsrecht gilt auch für Einsichtsgesuche grundsätzlich eine Viermonatsfrist (Art. 697a Abs. 2 OR).< [...]
Adrian König / André Brunschweiler | legalis brief GesR 24.02.2025