Absoluter Konfrontationsanspruch
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK , Art. 5 StPO , Art. 84 Abs. 4 StPO , Art. 162 StPO , Art. 178 StPO , Art. 269 ff. StPO
BGG, Beschleunigungsgebot, StPODer Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK umfasst daher auch das Recht auf Befragung von Personen, die nicht als Auskunftspersonen oder Zeugen im Sinne der StPO gelten. Vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer jedoch zu benennen, welche konkreten Aussagen er als belastend einstuft (Rügeprinzip).
A wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Der Schuldspruch stützte sich namentlich auf geheim aufgezeichnete Telefongespräche (Art. 269 ff. StPO). Insbesondere zwei der Gesprächsteilnehmer belasteten den Beschuldigten in den Telefongesprächen, weswegen der Beschuldigte den Konfrontationsanspruch geltend machte und diese Personen [...]
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.02.2023