Arbeitsentgelt / Krankenkassenprämie und Krankenkosten
StGB AT, Strafen und Massnahmen
Anlässlich der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Strafvollzugsanstalt waren dessen Reservekonto ohne seine Zustimmung Fr. 2245.70 entnommen worden, um einen Teil der von der Krankenkasse nicht übernommenen Krankenkosten und den nicht subventionierten Teil der monatlichen Krankenkassenprämie zu decken; ausserdem wurden ihm Verpackungs- und Transportkosten verrechnet. Er macht die Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB geltend. Gemäss dieser Norm kann der Gefangene über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen, während aus dem anderen Teil eine Rücklage für die Zeit nach seiner Entlassung gebildet wird. Diese Formulierung ist nicht abschliessend. Wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist, kann ein Teil des Entgelts in beschränktem Mass nötigenfalls ohne die Zustimmung des Gefangenen gezielt verwendet werden. Nach kantonalem Recht konnte der Beschwerdeführer über 65% seines Entgelts frei verfügen, 20% bildeten eine Reserve und 15% ein Sparkapital im Hinblick a [...]
Nelly Haldi | legalis brief StrR 21.11.2022