Arbeitsentgelt / Krankenkassenprämie und Krankenkosten

Art. 75, Art. 83 Abs. 1 und 2, Art. 380 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StGB , Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Ziff. 5 Beschluss vom 25. September 2008 der Konferenz der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz betreffend das Arbeitsentgelt der Gefangenen , Art. 59 ff., Art. 73 Abs. 2, Art. 113 Abs. 1 Reglement des Kantons Waadt über den Status von verurteilten Personen im Straf- und Massnahmenvollzug [RSPC/VD] , Art. 33 f. Sozialhilfegesetz des Kantons Waadt [LASV/VD] , Art. 12 BV

StGB AT, Strafen und Massnahmen

Anlässlich der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Strafvollzugsanstalt waren dessen Reservekonto ohne seine Zustimmung Fr. 2245.70 entnommen worden, um einen Teil der von der Krankenkasse nicht übernommenen Krankenkosten und den nicht subventionierten Teil der monatlichen Krankenkassenprämie zu decken; ausserdem wurden ihm Verpackungs- und Transportkosten verrechnet. Er macht die Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB geltend. Gemäss dieser Norm kann der Gefangene über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen, während aus dem anderen Teil eine Rücklage für die Zeit nach seiner Entlassung gebildet wird. Diese Formulierung ist nicht abschliessend. Wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist, kann ein Teil des Entgelts in beschränktem Mass nötigenfalls ohne die Zustimmung des Gefangenen gezielt verwendet werden. Nach kantonalem Recht konnte der Beschwerdeführer über 65% seines Entgelts frei verfügen, 20% bildeten eine Reserve und 15% ein Sparkapital im Hinblick a [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 21.11.2022