Ausführungsgefahr als Haftgrund

aArt. 221 Abs. 2 StPO , Art. 453 Abs. 1 StPO , Art. 112 BGG

Haft, Straf- & Strafprozessrecht

Das Bundesgericht hat sich in diesem Urteil zum Haftgrund der Ausführungsgefahr nach altem und neuem Recht geäussert. Die Vorinstanz wies eine Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft  mit der Begründung ab, dass das Gefahrenpotenzial des Beschuldigten, welchem mehrfache Drohung und weitere Delikte vorgeworfen wurden, sich im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten liesse und zudem auch schwere Gewalttaten zum Nachteil Dritter möglich seien. Das Bundesgericht weist den Haftfall an die Vorinstanz zurück, damit diese ihren Entscheid verbessert, sodass der Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwägt zunächst, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr im Rahmen der Gesetzesreform auf den 1. Januar 2024 revidiert wurde. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO sind Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt worden sind, im Rechtsmittelverfahren nach bisherigem [...]

Linda Fischer | legalis brief StrR 16.04.2024