Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen Teil 2
BGer 1B_614/2022 vom 10.01.2023 (Publikation vorgesehen)
Art. 222 StPO
Haft, RechtsmittelMit dem Inkrafttreten der revidierten StPO am 1. Januar 2024 wird die Staatsanwaltschaft ihr Beschwerderecht in Haftsachen verlieren. Angesichts dieser Revision ändert das Bundesgericht schon heute seine umstrittene Rechtsprechung, wonach der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht zustehen soll. Somit hat die Staatsanwaltschaft ab sofort kein Beschwerderecht in Haftsachen mehr.
Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A wegen des Verdachts des Mordes und Drohungen. Nach rund acht Monaten Untersuchungshaft stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gut hiess und die unverzügliche Haftentlassung anordnete. Der Entscheid erging um 11:30 Uhr. Um 11:35 Uhr versuchte das Zwangsmassnahmengericht erfolglos, die Staatsanwaltschaft, welche sich vom Erscheinen an der Verhandlung dispensieren liess, telefonisch zu erreichen, um sie über die Haftentlassung zu informieren und ihr damit die Gelegenheit zu gewähren, gegen d [...]
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.02.2023