BetmG / Einziehung
Art. 69, Art. 333 Abs. 1 StGB , Art. 19b, Art. 26 Betm , Art. 26, Art. 36 BV
BetmGBeim Beschwerdeführer wurden anlässlich einer Grenzwachtkontrolle 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch gefunden. Die Vorinstanzen verfügten jeweils einen Freispruch betreffend Verstoss gegen das BetmG, ordneten hingegen die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Cannabis an. In einem neuen Grundsatzentscheid klärt das Bundesgericht die Frage der Einziehbarkeit von geringen Mengen Cannabis (max. 10 Gramm) nach Art. 19b BetmG. Nach geltender Rechtsprechung zu Art. 69 Abs. 1 StGB müssen die einzuziehenden Gegenstände einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren. Das Gericht hat zudem zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. In Präzisierung seiner Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass in Fällen von erlaubtem Umgang mit Betäu [...]
Stefanie Stoll | legalis brief StrR 18.09.2023