Diskriminierung wegen sexueller Orientierung
vom
Ehre und Privatbereich, StGB BT
Bei der Frage, ob mit einer Botschaft zu Hass oder zu Diskriminierung aufgerufen wird, muss auf die Botschaft als Ganzes abgestellt werden. Nicht entscheidend ist, wie einzelne verwendete Begriffe sonst noch verstanden werden könnten, sondern wie der durchschnittliche Adressat die Botschaft insgesamt versteht. Um dies zu beurteilen, darf nicht zuletzt auf die Kommentare der Adressaten im Internet abgestellt werden.
Im Rahmen eines im Internet veröffentlichten Interviews reagierte der Beschuldigte auf einen kritischen Zeitungsartikel über ihn. Er äusserte zunächst, dass der Artikel von einer «queeren Aktivistin» stamme. Weiter führte er aus «voilà face à quoi on est» (sinngemäss: das ist es nun, womit wir konfrontiert sind); er sei ein Schweizer in seinem Land, der die Schweizer Seele und den Schweizer Geist verteidige und stehe einer extremen Minderheit gegenüber. «Queer» bedeute seines Wissens auf Englisch «désaxé» (sinngemäss: gestört, verdreht). Er denke also, dass [...]
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.05.2024