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PRAKTISCHES

Dos and Don’ts der Strafverteidigung – Ersatzmassnahmen

Straf- & Strafprozessrecht

Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist der schärfste Eingriff, den das Gesetz kennt. Sie wird in der Schweiz trotzdem öfter angeordnet als in vielen anderen europäischen Ländern. Der «dringende Tatverdacht», den das Gesetz hierfür fordert, hat in der Praxis zu Beginn des Verfahrens kaum Bedeutung: den meisten Zwangsmassnahmengerichten reichen de facto vage Anhaltspunkte. Haftgründe sind ebenfalls schnell gefunden, die nötigen Textbausteine insbesondere für Flucht- oder Kollusionsgefahr lassen sich breit anwenden. Eigentlich müsste die Haft aber auch verhältnismässig sein (was unsinnigerweise auch dann angenommen wird, wenn lediglich bedingte Strafen drohen). Das Gesetz enthält aber noch eine konkrete Ausformung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Ersatzmassnahmen sind anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft überhaupt nur zulässig, w [...]

Johannes Mosimann | legalis brief StrR 16.06.2026