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URTEIL DES MONATS

Grundsatz von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren

nemo tenetur

Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass Beweismittel, die im Verwaltungsverfahren vor der FINMA aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 29 FINMAG) erlangt wurden, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn die betroffene Person nicht ausdrücklich über ihr Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur) belehrt wurde.

Das Bundesstrafgericht verurteilte A. wegen vorsätzlicher Ausübung einer Finanzintermediärstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 2 FINMAG in Verbindung mit Art. 14 GwG). A. hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er rügte dabei vor allem eine Verletzung von Art. 6 EMRK (nemo tenetur se ipsum accusare – Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit).

Erwägungen

Das Bundesgericht hält in E. 2.2.3 fest, dass Beaufsichtigte der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG grundsätzlich verpflichtet sind, Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Diese Pflicht endet jedoch dort, wo sic [...]

Linda Fischer | legalis brief StrR 19.08.2025