Kein Anspruch auf Übersetzung mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil
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Straf- & Strafprozessrecht
Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt gegen A. gestützt auf eine Strafanzeige von B. eine Strafuntersuchung. Sie übernahm am 11. November 2024 sodann das aufgrund einer Strafanzeige von C. gegen A. von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Strafverfahren. Auf Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Freiburg befragte die Staatsanwaltschaft Tessin C. am 8. April 2025, wobei das Einvernahmeprotokoll in italienischer Sprache verfasst wurde. Daraufhin beantragte A. am 16. April 2025 die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, die nicht auf Deutsch verfasst wurden. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft, es bestünde kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und die wesentlichen Elemente im Strafdossier seien übersetzt worden, präzisierte A. ihren Antrag auf Übersetzung, indem sie die Übersetzung von nur noch spezifisch genannten Aktenstücken verlangte. Zudem beantragte sie, das Einvernahmeprotokoll von C. vom 8. April 2025 mangels Teilnahme ihres Verteidigers als nicht verw [...]
Marco Belser | legalis brief StrR 18.02.2026