Keine routinemässige DNA-Abnahme

Art. 260 Abs. 1 StPO , Art. 255 StPO , Art. 36 Abs. 2 BV , Art. 36 Abs. 3 BV

Beweisrecht, Datenschutz

Die erkennungsdienstliche Erfassung, die DNA-Probenahme (Wangenschleimhautabstrich, WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils dürfen grundsätzlich nur der Aufklärung der Anlasstat dienen. Ausnahmsweise sind sie auch zur Aufklärung anderer, evtl. künftiger Straftaten zulässig, sofern es sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handle. Nur die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen werden geschützt. Es müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen.

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Ihm wird vorgeworfen, er habe sich mit zwei anderen Personen zum Firmengelände eines Unternehmens in Pratteln begeben, um Treibstoff zu stehlen. Während seine Komplizen die Tankdeckel der auf dem Firmengelände parkierten Lastwagen aufgebrochen und mittels Handpumpe [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.02.2023