Nachträgliche Verwahrung / Entschädigung

aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 lit. b, Art. 65 Abs. 2 StGB , Art. 415 Abs. 2, Art. 436 Abs. 4 StPO , Art. 122 lit. b, Art. 128 Abs. 1 BGG , Art. 41 EMRK

Haft, Straf- & Strafprozessrecht

Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Mordes zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt. Als die Freiheitsstrafe im Oktober 2010 endete, wurde die Sicherheitshaft angeordnet und die nachträgliche Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB beantragt. Nachdem das Bundesgericht erstmals auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin, und nach einem weiteren Durchlaufen des Instanzenzugs, sodann auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin die nachträgliche Verwahrung bestätigte, gelangte dieser mit Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil vom 2. November 2021 stellte dieser eine Verletzung der EMRK fest und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 EMRK als Entschädigung EUR 40 000 zu; im Übrigen lehnte er eine Entschädigung ab. Nachdem das Bundesgericht das in der Folge gestellte Revisionsgesuch des Beschwerdeführers guthiess und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückwies, beantragte der Beschwerdeführer, es s [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 16.04.2024