Rassendiskriminierung / Meinungsäusserungsfeiheit / üble Nachrede und Beschimpfung

Art. 173 Ziff. 1, 2 und 3, Art. 177, Art. 261bis Abs. 4 StGB , Art. 10, Art. 17 EMRK , Art. 19 UNO-Pakt II Art. 16 , Art. 21 BV

Ehre und Privatbereich, StGB BT

Ein französischer Komiker war wegen der Aussage «… die Gaskammern haben nie existiert», die er bei Auftritten in der Westschweiz in einem Sketch gemacht hatte, indem er eine fiktive Person verkörperte, wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 in fine StGB verurteilt worden. Er bestreitet im Wesentlichen, aus diskriminierenden Motiven gehandelt zu haben, und macht den Kontext und sein Recht auf freie Meinungsäusserung geltend. Der Holocaust ist eine von der Allgemeinheit als wahr erwiesene anerkannte historische Tatsache, die nicht in Zweifel gezogen werden kann. Die inkriminierte Aussage kommt einer Leugnung bzw. einer groben Verharmlosung des Holocaust gleich und erfüllt – wenn sie öffentlich, d.h. nicht in privatem Rahmen, erfolgt – eines der konstitutiven Elemente von Art. 261bis Abs. 4 StGB. In subjektiver Hinsicht müssen besondere Beweggründe vorliegen, nämlich Hass oder Verachtung gegenüber Personen, die einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehören. Gemäss d [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 19.06.2023