SchÀndung / Stealthing
Art.â 189â ff., Art.â 198 StGB , Art.â 3 und Art.â 8 EMRK , Art.â 36 Ăbereinkommen des Europarats vom 11.â Mai 2011 zur VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung von Gewalt gegen Frauen und hĂ€uslicher Gewalt [Istanbul-Konvention]
Beweisrecht, Sexuelle IntegritĂ€tDer Beschwerdegegner hatte wĂ€hrend des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit einer Frau ohne deren Wissen das Kondom abgestreift und den Geschlechtsverkehr ungeschĂŒtzt fortgesetzt, obwohl sie sich den Schutz ausdrĂŒcklich ausbedungen hatte (sog. Stealthing). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZĂŒrich beantragte, er sei eventuell gemĂ€ss Art.â 191 StGB (SchĂ€ndung) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, eine Handlung im Sinne von Art.â 191 StGB scheide wegen der grundsĂ€tzlichen Einvernehmlichkeit von vornherein aus. GemĂ€ss Art.â 191 StGB macht sich schuldig, wer eine zum Widerstand unfĂ€hige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art.â 191 StGB widerstandsunfĂ€hig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder Ă€ussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Stealthing charakterisie [...]
Nelly Haldi | legalis brief StrR 23.08.2022