StPO / Anordnung Sicherheitshaft

Art. 59 StGB , Art. 65 Abs. 1 StGB , Art. 364a Abs. 1 StPO

Haft, StPO

Der Entscheid betrifft A., der mit einem Strafbefehl vom 25. September 2019 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der bedingte Vollzug erfolgte unter Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, wonach er sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen hatte. Da A. den Auflagen nicht nachkam, wurde die Strafe vollzogen. Die Staatsanwaltschaft beantragte nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Sicherheitshaft, was vom Bezirksgericht Luzern am 29. August 2023 bewilligt wurde. A. legte Beschwerde ein und forderte Haftentlassung. Das Bundesgericht erläutert, dass nach Art. 364a Abs. 1 StPO die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen kann, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und die Person sich deren Vollzug entzie [...]

Sarah Schöb | legalis brief StrR 15.02.2024