Strafzumessung / Verbindungsbusse

Art. 42 Abs. 4, Art. 47 ff. StGB

Strafen und Massnahmen

Die BeschwerdefĂŒhrerin rĂŒgt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB, indem die Vorinstanz die als verschuldensangemessen betrachtete bedingte Geldstrafe von 25 TagessĂ€tzen Ă  Fr. 30.– zu Unrecht um den umgerechneten Wert der Verbindungsbusse von Fr. 180.– auf 19 TagessĂ€tze zu Fr. 30.– gekĂŒrzt habe. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei zudem willkĂŒrlich, da einer Verbindungsbusse lediglich akzessorischer Charakter zukomme und daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade keine Doppelbestrafung vorliege. Die BeschwerdefĂŒhrerin ficht damit mittelbar auch die Strafzumessung in Bezug auf die Hauptstrafe sowie die Methodik zur Bildung einer Verbindungsbusse an. Mit der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemĂ€ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz GewĂ€hrung des bedingten Strafvollzugs in gewissen FĂ€llen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spĂŒrbarer Denkzettel verpasst werden. Die Strafenkombination dient hier spezialprĂ€ventiven Zwecken, wĂ€hrend d [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 17.10.2023