Strafzumessung / Verbindungsbusse

Art. 42 Abs. 4, Art. 47 ff. StGB

Strafen und Massnahmen

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB, indem die Vorinstanz die als verschuldensangemessen betrachtete bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.– zu Unrecht um den umgerechneten Wert der Verbindungsbusse von Fr. 180.– auf 19 Tagessätze zu Fr. 30.– gekürzt habe. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei zudem willkürlich, da einer Verbindungsbusse lediglich akzessorischer Charakter zukomme und daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade keine Doppelbestrafung vorliege. Die Beschwerdeführerin ficht damit mittelbar auch die Strafzumessung in Bezug auf die Hauptstrafe sowie die Methodik zur Bildung einer Verbindungsbusse an. Mit der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Gewährung des bedingten Strafvollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken, während d [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 17.10.2023