Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht / Verjährung

Art. 2, Art. 97 Abs. 3, Art. 98, Art. 140, Art. 165, Art. 187 ff., Art. 219, Art. 272 f., Art. 389 StGB , Art. 97 aStGB

Ehre und Privatbereich, Verjährung

Der Beschwerdeführer war wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB, begangen zwischen August 2008 bis Ende 2014, verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 17. September 2021. Er macht die Verjährung der ihm vorgeworfenen Handlungen geltend und behauptet, gemäss Art. 97 aStGB seien Sachverhalte, die sich vor dem 17. September 2014 zugetragen hätten, verjährt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung gemäss Art. 98 lit. b mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Die Rechtsprechung zu dieser Norm hat im Laufe der Zeit geändert. Seit BGE 131 IV 83 geht das Bundesgericht von der Rechtsfigur der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit aus. Rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn der Tatbestand begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, z.B. Raub, oder aber ein länger dauerndes Verhalten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, z.B. [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 18.07.2023