Voraussetzungen zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln

BGer 6B_821/2021 vom 06.09.2023 (Publikation vorgesehen)

Art. 141 Abs. 2, Art. 196 ff. und Art. 243 f. StPO , Art. 90 Abs. 2, Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b und lit. c SVG

Beweisrecht

Das Bundesgericht erlaubt – gestützt auf seine neue Rechtsprechung – unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Beweismitteln, die aus einer «fishing expedition» stammen. Dies erfolgt durch eine Abwägung der Interessen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO. Gestützt auf diese Interessenabwägung wird die Verwertbarkeit der unzulässig erlangten Beweismittel in der vorliegenden Konstellation für jene Delikte bejaht, die aufgrund der konkreten Sachverhaltselemente schwere Straftaten im Sinne dieser Rechtsnorm darstellen (vgl. Medienmitteilung vom 31. Oktober 2023).

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach den Beschwerdeführer wegen diverser Verstösse gegen das SVG, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen mit einem Motorrad, sowie weiterer Delikte des StGB und des kantonalen Übertretungsstrafrechts schuldig. Das Gericht verurteilte ihn unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, einer Geldstrafe von zwanzig T [...]

Cinzia Fallegger-Santo | legalis brief StrR 21.11.2023