Wiederherstellung Einsprachefrist

Art. 94, Art. 130 lit. b StPO , Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 EMRK

StGB BT, StPO

Gegen einen Arzt wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen, nachdem sein Patient, der ihn wegen Atemproblemen und Schmerzen in der Lunge aufgesucht hatte, von diesem jedoch keine Medikamente erhielt, wenige Stunden später verstarb. Durch grobes Verschulden der Anwaltssekretärin wurde die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht versendet. Nachdem die Staatsanwaltschaft Neuenburg das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl abgewiesen und das Kantonsgericht diesen Entscheid bestätigt hatte, gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann die Frist unter anderem wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie die Säumnis nicht verschuldet hat. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich das Fehlverhalten des Anwalts dem Mandanten zuzurechnen. Eine Panne in der internen Organisation des Anwalts stellt in der Regel keine unverschuldete Verhinderung dar, die eine Fristwiederherstellung rechtf [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 16.05.2023