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URTEILSBESPRECHUNGEN

Beurteilung der Beitragszeit

vom

Arbeitsrecht

A. betrieb ab 1. Februar 2023 ein Restaurant mit der B. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Er beantragte per 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung. Am 13. Februar 2024 informierte er die Unia Arbeitslosenkasse zudem über sein Ausscheiden als Gesellschafter und Geschäftsfüher. Zuvor war er ab Dezember 2018 als Einzelunternehmen D. im Handelsregister eingetragen, dessen Löschung er im Februar 2024 beantragte. Mit Verfügung vom 13. März 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 wegen fehlender Erfüllung der Beitragszeit mangels nachgewiesenen Lohnflusses. Die darauf geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, welches den Einspracheentscheid aufhob und feststellte, dass A. die Beitragszeit erfülle und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben seien.

Die Unia Arbeitslosenkasse führte Beschwerde in öffentlich-rechtli [...]

Patrick Näf | legalis brief ArbR 22.09.2025