Insolvenzentschädigung
BGer 8C_191/2025 vom 29.01.2026
Art. 55 AVIG
InsolvenzenzschädigungA. arbeitete seit dem 1. September 2020 als Chauffeur für die B. Transporte, ein Einzelunternehmen von C. Am 31. Maerz 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022. Der Arbeitgeber zahlte den Lohn für Juni 2022 nicht aus. Im Juli 2022 forderte A. den ausstehenden Lohn mehrfach telefonisch ein. Am 7. August 2022 mahnte er den Arbeitgeber erstmals schriftlich und setzte eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Da weiterhin kein Zahlungseingang erfolgte, wandte A. sich Ende August 2022 an seine Rechtsschutzversicherung. Am 20. Oktober 2022 forderte er weitere ausstehende Löhne aus der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 schriftlich ein. Am 17. Januar 2023 reichte er schliesslich ein Schlichtungsgesuch ein. Die Klage beim Arbeitsgericht folgte am 27. Juni 2023.
Über B. wurde am 5. September 2023 der Konkurs eröffnet. Am 1. Dezember 2023 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Das von A. am 2. November 2023 gestellte Gesuch um Insolvenzentschädigung wies die Arbeitslosenkas [...]
Martina Aepli | legalis brief ArbR 17.03.2026