Keine Kündbarkeit eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots mit Karenzentschädigung ohne entsprechende Abrede
Entschädigung, Konkurrenzverbot
B. war ab Mai 2006 bei der A. AG angestellt. Der zuletzt unterzeichnete Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Konkurrenzverbot, verbunden mit einer Karenzentschädigung. Am 22. Juni 2021 kündigte B. das Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2021. Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilte die A. AG B. mit, dass sie das Konkurrenzverbot samt Karenzentschädigung kündige.
B. klagte daraufhin vor AGer ZH die Karenzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 ein und unterlag; das OGer ZH korrigierte dieses Urteil auf Berufung hin und schützte den Anspruch von B. im Wesentlichen. Dem Gang der A. AG ans BGer war kein Erfolg beschieden; dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juni 2025 ab.
Erwägungen
Die relevante Vertragsklausel (wiedergegeben in E. 2.1. des Urteils) lautete auszugsweise wie folgt: B. verpflichtete sich, «während des Zeitraumes von zwei Jahren keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das mit dem Arbeit [...]
Marco Kamber | legalis brief ArbR 21.08.2025