Ordnungsbusse bei Nichterscheinen anlässlich der Schlichtungsverhandlung – ZPO-Revision
vom
Schlichtungsbehörde, ZPO-Revision
Die Mieter gelangten mit einem Schlichtungsgesuch betreffend Mietzinsanfechtung an die Schlichtungsbehörde, welche die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf den Verhandlungstermin vorlud. Ein daraufhin gestelltes Verschiebungsgesuch der Vermieterin wurde abgewiesen. Mit nochmaligem Schreiben wandte sich die Vermieterin an die Schlichtungsbehörde. Es sei ihr aufgrund betriebsinterner Absenzen nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen. Im Weiteren begründete die Vermieterin auch auf Nachfrage der Behörde dieses vermeintliche nochmalige Verschiebungsgesuch nicht näher. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung erschien seitens Vermieter niemand. Die Schlichtungsbehörde erteilte in der Folge den Mietern die Klagebewilligung und bestrafte die Vermieterin mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.
Erwägungen
Das Obergericht hielt zunächst fest, dass gegen eine Ordnungsbusse der Schlichtungsbehörde nach Art. 206 Abs. 4 ZPO in sinngemässer Anwendung von Art. 128 A [...]
Daniel Wiesendanger | legalis brief MietR 03.12.2025