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REGESTEN
Rügepflicht im Beschwerdeverfahren – Erstreckung von Mietverhältnissen
vom
Erstreckung
Die Mieterin wehrte sich gegen einen vorinstanzlichen Entscheid, welcher ihr eine ihrer Ansicht nach zu kurze Erstreckung gewährte, und verlangte eine längere sowie erstmalige Erstreckung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sie ihre verfahrensrechtlichen Einwände erstmals vor Bundesgericht (und somit zu spät) vorbrachte (vgl. E. 2.1. f)
Auch mit dem Begehren hinsichtlich der längeren Erstreckungsdauer drang die Mieterin nicht durch, da das Bundesgericht keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz feststellen konnte (vgl. E. 3.1. f.).
[...]Christoph Meyer | legalis brief MietR 04.07.2024