Entschädigung des amtlichen Verteidigers / Beizug eines Sachverständigen / Verschlechterungsverbot

Art. 107 Abs. 2 BGG , Art. 104 f., Art. 132 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1, 2 und 3, Art. 182, Art. 382, Art. 391 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, Art. 393 ff. StPO , Art. 26b TFIP/VD , Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 RAJ/VD; Art. 12 lit. g BGFA

Amtliche Verteidigung, Rechtsmittel, StPO

A. wurde erstinstanzlich eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 5327.90 zugesprochen. Die Vorinstanz setzte den Betrag um Fr. 373.15 herab. A. gelangte mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht, das nicht darauf eintrat und sie an das Bundesgericht übermittelte (BGE 140 IV 213 E. 1.7). Der Beschwerdeführer beantragt, seine Entschädigung sei «auf das Total der in Rechnung gestellten Stunden gemäss der der ersten Instanz eingereichten Liste» zu stützen, und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz geweigert habe, den geltend gemachten Zeitaufwand von einem fachlich kompetenten Experten oder Schiedsrichter auf seine Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen. Nach kantonalem Recht prüft der Richter den Umfang der Vorkehren, die für die Prozessführung notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 RAJ/VD). Wenn der amtliche Verteidiger seine Aktivitäten nicht detailliert dargelegt hat, erhält er eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem geschätz [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 17.04.2023