Erstinstanzliches Urteil schafft Wiederholungsgefahr
BGer 7B_438/2026 vom 29.04.2026
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
Haft, Straf- & StrafprozessrechtDas Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung u. a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete gestützt auf Art. 67e StGB den Entzug des Führerausweises für fünf Jahre an. Es versetzte A., der vorher in Freiheit war, gleichentags mit dem Urteil in Sicherheitshaft. Die dagegen erhobene Haftbeschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. A. gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft.
Die Vorinstanz hat einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) angenommen, konkret hinsichtlich der Verwirklichung einer Todesdrohung, für die der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden war. Der 81-jährige Beschwerdeführer ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vorbestraft, wobei diese Vorstrafe schon längere Zeit zurückliegt, allerdings noch im Strafregister eingetragen ist. [...]
Johannes Mosimann | legalis brief StrR 18.05.2026