Hausdurchsuchung / Verwertbarkeit von Beweismitteln

Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 lit. b und c SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG , Art. 141 Abs. 2 StPO , Art. 196 lit. a StPO  , Art. 197 Abs. 1 StPO , Art. 243 Abs. 1 StPO , Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO , Art. 246 StPO , Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO , Art. 10 Abs. 2 StGB

Beschlagnahme, Beweisrecht, Straf- & Strafprozessrecht, Strassenverkehr

Der Vater von A. war nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Motorrad auf frischer Tat verhaftet worden. Bei einer noch am gleichen Tag vorgenommenen Hausdurchsuchung wurden eine GoPro-Kamera inklusive SD-Karte beschlagnahmt. Aufgrund der Auswertung der SD-Karte wurde A. diverser Strassenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, für schuldig befunden und verurteilt. Er bringt vor, bei der Hausdurchsuchung gegen seinen Vater habe es sich um eine unzulässige Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») gehandelt und die zufällig gefundenen Videoaufnahmen seien deshalb nicht verwertbar. Das Bundesgericht erkennt, dass die Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich war, um weitere Beweise für die Täterschaft des Vaters zu sichern, da dieser unmittelbar nach dem begangenen Delikt, d. h. «in flagranti», verhaftet wurde. Es lagen zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Hinweise auf Kamerahalterungen etwa am Lenker, Body oder Helm vor, die den Verdacht auf eine «live»-Da [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 19.12.2023