Strafzumessung / Untersuchungsgrundsatz / Einholen von Berichten und Auskünften
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG , Art. 6 Abs. 1, Art. 84 Abs. 3 und 4, Art. 161, Art. 195 Abs. 2, Art. 348 Abs. 1 und Art. 349 StPO
BGG, StPOMit zweitinstanzlichem Urteil vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdegegner A. verschiedensten Straftaten schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung mass das Gericht dem Umstand Bedeutung zu, dass A. seit Oktober 2021 nicht mehr delinquiert habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis beantragte mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils sowie eine höhere Strafe mit der Begründung, dass sich A. im Juli 2021 der einfachen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht hatte. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 195 Abs. 2 sowie Art. 84 Abs. 3 und 4 StPO dadurch, dass die Vorin [...]
Sarah Schöb | legalis brief StrR 21.11.2022