Verletzung der Verkehrsregeln / willkürliche Beweiswürdigung / Formmangel des Strafbefehls

Art. 2 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 110 Abs. 1, Art. 325, Art. 329 Abs. 1, Art. 353 Abs. 1 lit. k, Art. 354 Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3 lit. a, Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO

Beweisrecht, StPO, Strassenverkehr

Im Bereich des Massengeschäfts darf vom Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht abgewichen werden. Die handschriftliche Unterzeichnung des Strafbefehls stellt ein Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Sie bezeugt, dass der Inhalt des Strafbefehls dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwalts entspricht, und macht kenntlich, wer den Strafbefehl erlassen und über Schuld und Strafe entschieden hat. Dabei ist die Doppelfunktion des Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Fall einer Einsprache oder als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine solche zu berücksichtigen. Der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nur mit einem durch das Kanzleipersonal angebrachten Faksimile-Stempel versehene Strafbefehl weist keine formgültige Unterschrift auf und ist ungültig. Der Mangel ist aber nicht derart schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit zur Folge hat. Der Strafbefehl bleibt ein gültiges Anfechtungsobjekt. Der Erlass eines gültigen St [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 20.09.2022