Säumnis bei der Hauptverhandlung – ab wann ist man zu spät?
MietGer ZH MJ250060-L vom 19.12.2025
Art. 272 Abs. 3 OR , Art. 47 und 50 ZPO , Art. 234 ZPO , Art. 245 Abs. 2 ZPO , Art. 328 ZPO
SäumnisKlägerin war im vorliegenden Verfahren die Mieterin. Sie reichte eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren ein, die in der Folge der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit gleichem Beschluss wurde die Klägerin auf die Unzulässigkeit pauschaler Ausstandsgesuche und die Möglichkeit einer Ordnungsbusse bei mutwilliger Prozessführung hingewiesen, sowie die sofortige Vorladung zur Hauptverhandlung angeordnet. Die Beklagte verzichtete in der Folge auf eine schriftliche Stellungnahme und ersuchte ihrerseits um sofortige Vorladung zur Hauptverhandlung, welche in der Folge erging.
Nachdem sie einmal wegen Krankheit der Klägerin hatte verschoben werden müssen und die Klägerin diverse weitere Ausstandsbegehren eingereicht hatte, fand am 11. Dezember 2025 die Hauptverhandlung statt, zu welcher die Klägerin jedoch vorerst nicht erschien. Nach Ablauf einer Viertelstunde wurde die Beklagte daher zum Parteivortrag zugelassen. Die Klägerin rief 20 Minuten nach Verhandlungsbeginn beim Ge [...]
Christoph Meyer | legalis brief MietR 04.02.2026