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LEITARTIKEL

Wann dürfen Absenzen und Vorfälle im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Arbeitszeugnis, Freistellung, Krankheit

Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, welches sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Das Arbeitszeugnis muss vollständig, wahr und wohlwollend sein.[1] Zwischen dem Wahrheitsgebot und dem Gebot des Wohlwollens kann ein Spannungsverhältnis bestehen. Namentlich wenn Arbeitnehmende längere Absenzen oder gravierende Verfehlungen aufweisen, stellt sich die Frage, ob und wie diese im Arbeitszeugnis erwähnt werden sollen.

1. Gesamtbeurteilung

Das Arbeitszeugnis muss eine Gesamtbeurteilung des gesamten Arbeitsverhältnisses darstellen. Das heisst, es muss die wesentlichen Tatsachen und Beurteilungen enthalten, und zwar unter Berücksichtigung der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.[2]

2. Absenzen

Die Erwähnung von Absenzen (namentlich Krankheit, Freistellung) im Arbeitszeugnis kann für Arbeitnehmende erheblich [...]

Flora Stanischewski | legalis brief ArbR 21.08.2025