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REGESTEN

Festlegung der Prozesskosten durch das Berufungsgericht

BGer 5A_70/2024 vom 03.04.2025

Art. 318 ZPO , Art. 106 ZPO , Art. 107 ZPO

Prozessrecht

Im Rahmen der Festlegung der Prozesskosten verfügt der Richter über einen weiten Ermessensspielraum, welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend prüft (E.9.1.1). Bei der Festlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 318 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht die vor zweiter Instanz nicht mehr strittigen Punkte und den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens weiterhin zu berücksichtigen. Indem das kantonale Gericht die wesentlichen Elemente des Ausgangs des Verfahrens vor erster Instanz nicht berücksichtigt hat, hat es das ihm nach Art. 106 ZPO zustehende Ermessen missbraucht (E. 9.3).

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Simon Furler | legalis brief FamR 29.04.2025