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REGESTEN

Aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen

BGer 5A_692/2025 vom 15.01.2026

Art. 315 ZPO

Vorsorgliche Massnahmen

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen setzt einen nur schwer wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Dieser kann sogar aus dem Zeitablauf während des Prozesses bestehen. Es muss eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Berechtigten und des Verpflichteten erfolgen. Bei einer Verpflichtung zur Zahlung von Geld kann die Aufschiebung der Vollstreckung gerechtfertigt sein, sofern die finanziellen Schwierigkeiten oder die Insolvenz des Gläubigers nachgewiesen sind und somit im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels die Eintreibung des bereits bezahlten Betrages ungewiss erscheint (E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).

 

 

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Simon Furler | legalis brief FamR 02.03.2026